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Kita Buchenhof: Betrieb coronabedingt weiter eingeschränkt

Was Eltern ab dem 12. April beachten müssen

09.04.2021

Entsprechend der aktuellen Mitteilung des NRW-Familienministeriums (Stand: 9. April) bleibt der Regelbetrieb in den Kitas landesweit eingeschränkt - das trifft auch auf unsere Kita Buchenhof zu. 

Der Betrieb soll nach Angaben des Ministeriums von einem umfassenden Testangebot begleitet werden. So sollen Kindern und Mitarbeitenden in der Kindertagesbetreuung landsseitig Selbsttests zur Verfügung gestellt werden. Die Kinder werden zu Hause von den Eltern getestet. Die Anwendung der Selbsttests erfolge auf freiwilliger Basis, heißt es in der Mitteilung.

Antigen-Schnelltest

Es werden sogenannte Antigen-Schnelltests geliefert, die nach 15 Minuten Aufschluss darüber geben, ob eine Person zum Zeitpunkt der Testung infektiös ist, heißt es weiter. Bei den vom NRW-Familienministerium beschafften Tests handele es sich um Tests zur Eigenanwendung, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte für die Selbstanwendung durch Laien zugelassen sind. Die bereitgestellten Selbsttests werden mithilfe eines Abstrichs des vorderen Nasenbereichs durchgeführt. Eine Anleitung werde beigefügt.

In der Woche ab dem 12. April werden die ersten Selbsttests über die Träger und Jugendämter an die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen verteilt.

Was, wenn ein positives Ergebnis vorliegt?

Die Vorlage eines Testergebnisses ist für die Aufnahme der Beschäftigung bzw. für die Wahrnehmung des Betreuungsangebotes keine Voraussetzung.

"Das positive Selbsttestergebnis löst keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheits-amt aus. Es ist aber unverzüglich ein PCR-Test in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt vorzunehmen. Bis zum Testtermin sind alle Kontakte zu vermeiden und es sollte eine häusliche Quarantäne stattfinden. Bei einem positiven PCR-Nachweis erfolgen die weiteren Schritte nach Maßgabe der landesrechtlichen Verordnungen bzw. nach der Verfügung der örtlich zuständigen Behörden. Dies gilt auch für die Rückkehr des Kindes in das Betreuungsangebot bzw. die Wiederauf-nahme der Tätigkeit der Beschäftigten", schreibt das Ministerium.

Die Mitteilung des Ministeriums im Wortlaut finden Sie auf dieser Seite als Download.