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Mitarbeitervertretung

Im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung. Grundlage hierfür ist das von der Verfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, wonach sie ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können.

Wir – die  Mitarbeitervertretung (MAV) – sind die Interessenvertretung der Mitarbeitenden nach kirchlichem Arbeitsrecht. Das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.EKD) – als kirchliches Gesetz – regelt dabei die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitenden und unsere Tätigkeit.

Auszüge aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.EKG)

Präambel

"Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle Frauen und Männer, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit."

Grundsätze für die Zusammenarbeit §33 Abs. 1

"Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und die Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist."

Wir engagieren uns für Mitarbeitende

Projekt 50+

„Ältere“ Mitarbeitende – gemeint Altersgruppe ab 50+ – haben gegenüber jüngeren Kolleg*innen einen entscheidenden Vorteil: die Summe des vorhandenen persönlichen und beruflichen Erfahrungswissens. Kleiner dagegen ist der verbleibende Zeitraum der beruflichen Tätigkeit; das letzte Drittel des Arbeitslebens hat begonnen. Dieser „Neubeginn“ ist Grund genug, um im Kreis Gleichgesinnter den bisherigen Berufsweg zu überdenken und Weichen für die Zukunft zu stellen. Deshalb organisieren wir, gemeinsam mit MACH 2 Herford, für unsere „älteren“ Mitarbeitenden mehrere Workshops im Jahr, in denen sie sich diesem Thema widmen können.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Seit 2004 sind Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und ist ein Instrument, um den Folgen des demographischen Wandels wirksam zu begegnen. Gleichzeitig sichert das BEM durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen, den Arbeitsplatz zu behalten. Wir beraten und begleiten aktiv die betroffenen Mitarbeitenden bei ihrem individuellen Eingliederungsprozess.

Ansprechpartner*innen