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"Bundesnotbremse": Welche Regelungen für den Kitabesuch gelten

Sieben-Tage-Inzidenz als Richtschnur

23.04.2021

Mit dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes gilt die sogenannte „Bundesnotbremse“ auch für Nordrhein-Westfalen (Stand: 23. April 2021). Das hat Auswirkungen auf den Betrieb unserer Kita Buchenhof.

„Für die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen gilt ab dann Folgendes:

Unter einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 gilt die aktuelle Regelung weiter, der eingeschränkte Regelbetrieb für alle Kinder mit verbindlicher Gruppentrennung und einer dafür jeweils um 10 Wochenstunden reduzierten Betreuungszeit.

Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 in einem Kreis (…) an drei aufeinander folgenden Tagen gilt ab dem übernächsten Tag ein Betreuungsverbot mit bedarfsorientierter Notbetreuung (...). In der Notbetreuung gelten weiterhin die Vorgaben der Coronabetreuungsverordnung (…) und die dafür notwendige Stundenreduzierung um 10 Wochenstunden.

Eine Rückkehr von der bedarfsorientierten Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb erfolgt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen wieder unter 165 liegt.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  •  Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der Besuch der Kindertagesbetreuung als Folge einer familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist sowie Kinder, die diese Angebote in Folge einer Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Hilfen zur Erziehung) wahrnehmen.
  •  besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt
  •  Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben.
  •  Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde.
  •  Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung
  •  Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen. Eltern sollen Kinderbetreuung nur dann in Anspruch nehmen, wenn eine Betreuung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Für den Fall, dass die Betreuung in Anspruch genommen wird, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, dass eine Notbetreuung erforderlich ist.“

Das Muster für die Eigenerklärung sowie die Mitteilung des NRW-Familienministeriums finden Sie auf dieser Seite zum Download.

Das Ministerium für Kinder und Familien NRW weist weiterhin darauf hin, dass die Kinderkrankentage erneut erhöht worden sind und während der Pandemie auch für die Betreuung gesunder Kinder genutzt werden können, wenn das Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist. 

Bei Fragen steht die Kitaleitung Christian Henn zur Verfügung.